Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von CannabisnutzerInnen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Der CSC Highmat heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einen akzeptierenden und regulierenden Umgang mit der Materie glauben.
Ziel ist die gesellschaftliche Aufklärung, Verbesserung des Umgangs und der Gesetzgebung durch gemeinsame Erkenntnisse seitens Wissenschaft und Praxis.
Der Verein soll hier die Schnittstelle bilden.
Bisherige Kriminalisierung und Stigmatisierung von Kleinkonsumenten, insbesondere zum Schutz der Jugend und der VerbraucherInnen, soll ein Ende finden.
Die gesellschaftliche Aufklärung des Vereins umfasst CBD, THC, CBG, CBC, CBN und weitere Cannabinoid-haltige Konsumgüter.
Ziel des CSC Highmat ist die Gründung und der Betrieb einer lokalen Anbaugemeinschaft, um dem Schwarzmarkt die Grundlage für den Vertrieb von unkontrollierten Cannabisprodukten zu entziehen und den NutzerInnen von Cannabinoiden einen sicheren Raum zur Zusammenkunft, innerhalb der von Bund und Ländern vorgeschriebenen Möglichkeiten zu bieten, sobald die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen wurde.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Ziele des Vereins und deren MitgliederInnen zunächst darin bestehen, sich als Interessensgemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und PatientInnen aber grundsätzlich auch von an Cannabis Interessierten Menschen, mit einem Alter von mindestens 21 Jahren, einzusetzen.
Desweiteren sind vorrangig:
● Das Hinwirken zu einer akzeptierenden und regulierenden Cannabispolitik
● Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern sowie in öffentlichen Räumen, Bildungs- und Kulturzentren.
● Sowie die Planung der Räumlichkeiten und Strukturen für den Anbau, um im Falle einer Entkriminalisierung, schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.
Der Verein befürwortet ausdrücklich Qualitätskontrollen durch staatliche Labore, unabhängige Labore sowie durch den Verein selbst.
Der CSC Highmat nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-NutzerInnen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen.
Der Verein setzt sich für eine Veränderung, im Sinne einer Entstigmatisierung ein und möchte die Mitglieder von dieser befreien.
Das umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen, als auch GenusskonsumentInnen. Beide Parteien werden mit ihren Anliegen möglichst umfassend und seriös beraten, sowie evtl.entsprechende Ärzte empfohlen.
In diesem Sinne ergibt sich für den CSC Highmat folgende Satzung:
Der Verein führt den Namen CSC Highmat
Er hat seinen Sitz in der Ortenau. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2024
Ziel des Vereins ist die Förderung eines gesellschaftlichen Bewusstseins über die aktuellen Wissenschaftlichen Erkenntnisse, sowie der Gesetzeslage zu Cannabinoiden und die medizinische, sowie landwirtschaftliche Nutzung derer.
Als auch der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder.
Unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu ausgewählten (bspw. medizinisch passenden, wie schmerzlindernden oder schlaffördernden) Sorten in kontrollierter Qualität ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich für das Ende der Cannabisprohibition und für die Schaffung regulierter Abgabestellen für Cannabis ein, sowie für die dafür notwendige Aufklärungs- und Präventionsarbeit, insbesondere den Jugendschutz.
Da es zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins illegal ist, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben, setzt sich der Verein im Rahmen der aktuell gegebenen Gesetzeslage aktiv für die Aufklärung über die Nutz- und Heilpflanze Cannabis Sativa L. ein.
In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
Jugend- und Verbraucherschutz, die Aufklärung von Medizinern und Patienten bezüglich der Verschreibung von Cannabinoidhaltigen Medikamenten, sowie der Austausch von Gleichgesinnten sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Außerdem richtet sich das Informationsangebot auch an Landwirte/innen & ApothekerInnen sowie alle BürgerInnen, die an der Thematik interessiert sind.
Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologie, ist dafür
notwendig. Diese möchte der Verein in Form von Informationen anbieten.
An Kulturstätten sowie Öffentlichen Räumen soll Aufklärungsarbeit geleistet werden. Zudem möchte der CSC Highmat seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten mit regelmäßigen lokalen Zusammenkünften, einem gemeinsamen Vereinsheim, Infoabenden, wissenschaftlichen Beiträgen sowie kulturellen und musikalischen Veranstaltungen.
Mitglieder des CSC Highmat können alle natürlichen oder jusristischen Personen werden.
Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau dürfen sich nur durch den Vorstand gewählte Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen Vorrang.
Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für den Besitz, Anbau, Handel oder Schmuggel von Cannabis vorbestraft sind an.
Über Aufnahmeanträge entscheidet ein Mitglied des Vorstands. Lehnt dieses eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag bei der darauffolgenden Vorstandsversammlung vorzulegen.
Diese entscheidet endgültig per Abstimmung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von zwei Wochen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Vorstand ausrufen. Zu dieser Versammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören. Danach fällt der Vorstand eine endgültige Entscheidung.
Der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Personen unter 21 Jahren führt zwingend zum sofortigen Ausschluss. Mit diesem enden unmittelbar alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber diesem Mitglied.
Der Besitz oder gar Verkauf von verbotenen Betäubungsmitteln innerhalb der Vereinsräumlichkeiten führt ebenso zu sofortigem Ausschluss aus dem Verein.
Die Vorstandsversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich bzw. Monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags festlegt. Eine Änderung dieser, ist den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung, mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten mitzuteilen.
Der Verein und insbesondere der Vorstand verpflichten sich jegliche Aktivitäten zu dokumentieren.
Darüber hinaus werden sämtliche zukünftige Vereinstätigkeiten wie der Anbau, die Weiterverarbeitung sowie die Abgabe von Cannabisprodukten an registrierte Mitglieder nach der Entkriminalisierung protokolliert. Der Verein legt Wert auf Transparenz gegenüber dem Staat sowie den Kontrollierenden Instanzen. Dies gilt für alle Bereiche, die im Rechtlichen Rahmen liegen.
Der Verein obliegt dem Selbstverständnis, mit Einzelpersonen und Interessensgruppen im Rahmen der Aufklärung, Bildung sowie Erfahrungsgewinnung zu Interagieren.
Der Vorstand verpflichtet sich, sämtliche Anfragen der Mitglieder innerhalb von 2 Wochen zu beantworten.
Dies hat über die offiziellen Kommunikationskanäle zu geschehen.
Der Vorstand legt eine Datenschutzgrundverordnung fest.
Der Verein ist darauf ausgerichtet sich wirtschaftlich selbst zu tragen.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln oder Erzeugnissen des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Verkauf von Fanartikeln
d) Spenden
e) mögliches Vereins-Gewerbe
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
Die Organe des Vereins sind:
A: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden,
dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem oder der SchatzmeisterIn und
dem oder der SchriftführerIn.
Diese bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
1. Die Vorstandsmitglieder sind auf freiwilliger Basis tätig.
2. Die Vorstandsversammlung kann beschließen, dass der Vorstand um eine zu bestimmende Anzahl von BeisitzernInnen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung zweier Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Der Vorstand tagt monatlich. Bei jeder Vorstandsversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist für Mitglieder einsehbar.
5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern bekannt zu
geben.
6. Abstimmungen über Änderungen der Satzung oder Ausschluss von Mitgliedern obliegen ausschließlich den Mitgliedern des Vorstandes.
-Die Vorstandsmitglieder werden mit der Eintragung am 16.04.24 bekanntgegeben.
B: Vorstandsversammlung
Die Vorstandsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Regel wird diese vom Vorstandsvorsitz geleitet. Ersatzweise kann der Vorstand eine Versammlungsleitung wählen.
Die Vorstandsversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehören insbesondere:
a.) die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
b.) die Planung und Vorbereitung der anfallenden Arbeiten
c.) die Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Beitrags und Finanzordnung
d.) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e.) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f.) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder deren Beendigung.
g.) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
h.) die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds im Fall des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Vorstands.
C: Mitgliederversammlung
Es gibt alle 12 Wochen eine Mitgliederversammlung. Zu dieser wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, es sei denn das Mitglied hat dem zuvor schriftlich widersprochen und um postalische Einladung gebeten.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) und nach Einberufung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Ein Protokoll der Versammlung ist anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Alle Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt, es sei denn, Sie sind mehr als drei Monate mit ihrem Beitrag in Verzug.
Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung des Vereins sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und mit der Einladung zu versenden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann jedoch, auch anteilig zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss zulassen.
D: Anbaurat
Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern des Vereins.
Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
Die Aufgaben des Anbaurats sind
Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung entscheidet die Vorstandsversammlung.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit des Vorstands.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand, ohne weitere Beschlussfassung durch die Mitglieder, umgesetzt und diesen umgehend per Mail bzw. spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen, nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
Deutsche Krebshilfe e.V.
Kinderschutzorganisation ChildFund Deutschland e. V.
BRH Bundesverband Rettungshunde e.V. (BRH)
Deutscher Hanfverband e.V.